FG Baden-Württemberg, vom 06.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1285/20
Steuerliche Behandlung eines i.R.e. Kapitalerhöhung geleisteten Aufgelds für einen GmbH-Anteil; Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II
BFH, Urteil vom 25.09.2025 - Aktenzeichen IV R 12/23
DRsp Nr. 2026/480
Steuerliche Behandlung eines i.R.e. Kapitalerhöhung geleisteten Aufgelds für einen GmbH-Anteil; Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II
1. Eine Tochter-Kapitalgesellschaft erfüllt eine wesentliche wirtschaftliche Funktion ihrer Mutter-Personengesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zur Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht (Bestätigung von Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.03.1996 - IV R 12/95, BFH/NV 1996, 736).2. Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist.
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