BFH - Urteil vom 09.11.2023
IV R 9/21
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 158 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2;
Fundstellen:
BBK 2024, 101
DStR 2024, 290
GmbH-StB 2024, 41
NWB 2024, 150
EStB 2024, 55
BFH/NV 2024, 274
StuB 2024, 155
DStRE 2024, 248
ErbStB 2024, 62
GmbH-Stpr. 2024, 86
GmbH-Stpr. 2024, 120
DZWIR 2024, 233
BB 2024, 917
DB 2024, 1116
StuB 2024, 359
BFH/NV 2024, 713
GmbHR 2024, 597
NWB 2024, 1684
RdW 2024, 587
ZIP 2024, 1837
FR 2024, 755
MittBayNot 2024, 508
RdW 2024, 712
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2442/17

Steuerliche Behandlung variabler Kaufpreisbestandteile als sog. Earn-Out-Zahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils; Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 09.11.2023 - Aktenzeichen IV R 9/21

DRsp Nr. 2024/407

Steuerliche Behandlung variabler Kaufpreisbestandteile als sog. Earn-Out-Zahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils; Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

1. Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Dies gilt auch für sogenannte Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.03.2021 - 5 K 2442/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 158 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2;

Gründe

I.