Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 08.12.2022 -
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, erwarb am 17.10.2018 Anteile im Nennwert von insgesamt 115.000 € am 500.000 € betragenden Stammkapital der E GmbH (GmbH). Da die übrigen Anteile im Nennwert von 385.000 € von der GmbH selbst gehalten wurden, war die Klägerin durch den Anteilserwerb zur alleinigen Gesellschafterin geworden.
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