In Ansehung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2010 wird festgestellt, dass durch den am xx.xx.2010 erfolgten Formwechsel der UB GmbH in die UB GmbH & Co KG ein dem Grunde nach steuerpflichtiger, gesondert und einheitlich festzustellender Einbringungsgewinn II im Sinne des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2008,
Die Klage wird, soweit sie die Ablehnung der abweichenden Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2010 aus Billigkeitsgründen betrifft, abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe ein im Jahr 2010 (Streitjahr) auf einen qualifizierten Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 (
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