EuGH - Urteil vom 11.07.1996
Rs C-306/94
Normen:
EG-Vertrag Art. 177 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 19 Abs. 2 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 2 ;
Fundstellen:
DB 1996, 1960
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Leistungen, die sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht - Pro-rata-Abzug - Berechnung - Zinsen, die ein Unternehmen der Immobilienverwaltung für Geldanlagen erhält, die es mit Mitteln der Eigentümer oder Mieter vornimmt - Einbeziehung;

EuGH, Urteil vom 11.07.1996 - Aktenzeichen Rs C-306/94

DRsp Nr. 2006/12743

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Leistungen, die sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht - Pro-rata-Abzug - Berechnung - Zinsen, die ein Unternehmen der Immobilienverwaltung für Geldanlagen erhält, die es mit Mitteln der Eigentümer oder Mieter vornimmt - Einbeziehung;

»Nach Artikel 19 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer darf ein Unternehmen, das Gegenstände und Leistungen sowohl für Umsätze verwendet, für die ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, von seiner Steuerschuld die von ihm entrichtete Vorsteuer in Höhe eines Pro-rata-Satzes abziehen, der sich aus einem Bruch ergibt, der im Nenner den Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug berechtigenden sowie der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze enthält, wobei gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Umsatzbetrag ausser Ansatz bleibt, der nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn es sich um Hilfsumsätze handelt.