BAG - Beschluß vom 23.03.1989
7 AZR 527/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2; GKG § 17 Abs. 3 ; KSchG § 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 17 GKG 1975
AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1979
AuR 1989, 259
BB 1989, 1348
DB 1989, 1880
DRsp VI(646)137e
EzA § 12 ArbGG 1979 Nr. 64
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 64
RdA 1989, 377
SAE 1990, 178
ZTR 1989, 453
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 16.04.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 76/84

Streitwert: Änderungskündigung - Gebührenstreitwert - Rechtsgrundlage

BAG, Beschluß vom 23.03.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 527/85

DRsp Nr. 1992/6002

Streitwert: Änderungskündigung - Gebührenstreitwert - Rechtsgrundlage

1. Rechtsgrundlage für die Bemessung des Gebührenstreitwertes bei einer Änderungsschutzklage sind die §§ 12 ff GKG, insbesondere § 17 Abs. 3 GKG i.V. mit § 3 ZPO. Hiernach ist grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag des Wertes der Änderung auszugehen. 2. Als Höchstgrenze sind die Regelungen in § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 ArbGG in der Weise entsprechend heranzuziehen, daß der Gebührenstreitwert keine der beiden dort genannten Grenzen überschreiten darf, sondern die niedrigere von beiden maßgeblich ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2; GKG § 17 Abs. 3 ; KSchG § 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Parteien haben einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung geführt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragt, den Streitwert zum Zwecke der Gebührenberechnung für den Revisionsrechtszug festzusetzen.