BFH - Urteil vom 17.12.2014
IV R 57/11
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; AO § 42; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 10217/09

Tarifbegünstigung der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei gleichzeitiger Übertragung von Teilen der wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Fortführung stiller Reserven

BFH, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen IV R 57/11

DRsp Nr. 2015/3073

Tarifbegünstigung der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei gleichzeitiger Übertragung von Teilen der wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Fortführung stiller Reserven

Werden Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen einer KG unter Fortführung stiller Reserven auf eine Schwester-KG übertragen und sodann die Mitunternehmeranteile an der Schwester-KG veräußert, so ist die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG nicht zu gewähren, weil nicht alle in der Person des Veräußerers (Mitunternehmers) vorhandenen stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; AO § 42; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren Anfang des Jahres 1997 (Streitjahr) Kommanditisten der X-GmbH & Co. KG (KG). Komplementärin war die X-GmbH, deren Gesellschafter wiederum die Kläger waren.