BAG - Urteil vom 21.02.2013
6 AZR 524/11
Normen:
Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (vom 28. Juni 1999) zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) Paragraf 4 Nr. 4; TzBfG § 4 Abs. 2 S. 3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 2 S. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2013, 274
BB 2013, 1204
DB 2013, 2033
DB 2013, 6
EzA-SD 2013, 12
NZA 2013, 625
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 71/10
ArbG Chemnitz, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3014/09

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung; Unionsrecht; Befristungsrecht - Stufenzuordnung; Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen für den Stufenaufstieg

BAG, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 524/11

DRsp Nr. 2013/7930

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung; Unionsrecht; Befristungsrecht - Stufenzuordnung; Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen für den Stufenaufstieg

Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Ein anderes Verständnis wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht vereinbar. Orientierungssätze: 1. Eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L liegt auch dann vor, wenn sich ein neues Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber im unmittelbaren Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis anschließt. 2. Ungeachtet der missverständlichen Formulierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L ist nach dieser Vorschrift nicht nur die Berufserfahrung aus "einem" Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, sondern auch die aus mehreren vorhergehenden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen.