LAG Hamm, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 55/18
ArbG Dortmund, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2517/16
Transformation von Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung beim BetriebsübergangAbänderbarkeit von transformierten Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung beim BetriebsübergangKündbarkeit von transformierten Inhaltsnormen aus teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen
BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 1 AZR 386/18
DRsp Nr. 2020/2196
Transformation von Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung beim BetriebsübergangAbänderbarkeit von transformierten Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung beim BetriebsübergangKündbarkeit von transformierten Inhaltsnormen aus teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen
1. Die bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformierten Inhaltsnormen einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung sind kündbar, wenn der Betriebserwerber deren finanzielle Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen will.2. Die zum Zwecke der vollständigen Leistungseinstellung zulässige Kündigung durch den Betriebserwerber ist gegenüber dem in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrat zu erklären.Orientierungssätze:1. Bei einem nicht identitätswahrenden Betriebsübergang werden nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nur solche Rechte und Pflichten aus einer beim Veräußerer geltenden Betriebsvereinbarung in das Arbeitsverhältnis transformiert, die dessen Inhalt gestalten (Rn. 16).2. Die Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung werden, wie § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB zeigt, aufgrund ihres kollektiven Ursprungs mit dem - jeder kollektivrechtlichen Norm innewohnenden - Vorbehalt ihrer nachfolgenden Abänderbarkeit mit kollektiv-rechtlichen Mitteln in das Arbeitsverhältnis transformiert (Rn. 16).
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