BAG - Urteil vom 19.11.2019
1 AZR 386/18
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 2 und S. 3; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 87 Abs. 2; ZPO § 256; Richtlinie 2001/23/EG Art. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 479
ArbRB 2020, 70
AuR 2020, 188
BAGE 168, 337
BB 2020, 435
EzA BGB 2002 § 613a Nr. 186
EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 53
EzA-SD 2020, 16
MDR 2020, 416
NJW 2020, 1243
NZA 2020, 297
ZIP 2020, 336
ZInsO 2020, 617
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 55/18
ArbG Dortmund, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2517/16

Transformation von Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung beim BetriebsübergangAbänderbarkeit von transformierten Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung beim BetriebsübergangKündbarkeit von transformierten Inhaltsnormen aus teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 1 AZR 386/18

DRsp Nr. 2020/2196

Transformation von Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung beim Betriebsübergang Abänderbarkeit von transformierten Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung beim Betriebsübergang Kündbarkeit von transformierten Inhaltsnormen aus teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen

1. Die bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformierten Inhaltsnormen einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung sind kündbar, wenn der Betriebserwerber deren finanzielle Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen will. 2. Die zum Zwecke der vollständigen Leistungseinstellung zulässige Kündigung durch den Betriebserwerber ist gegenüber dem in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrat zu erklären. Orientierungssätze: 1. Bei einem nicht identitätswahrenden Betriebsübergang werden nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nur solche Rechte und Pflichten aus einer beim Veräußerer geltenden Betriebsvereinbarung in das Arbeitsverhältnis transformiert, die dessen Inhalt gestalten (Rn. 16). 2. Die Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung werden, wie § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB zeigt, aufgrund ihres kollektiven Ursprungs mit dem - jeder kollektivrechtlichen Norm innewohnenden - Vorbehalt ihrer nachfolgenden Abänderbarkeit mit kollektiv-rechtlichen Mitteln in das Arbeitsverhältnis transformiert (Rn. 16).