BFH - Urteil vom 08.04.1992
I R 160/90
Normen:
UmwStG §§ 20, 21 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1273
BB 1992, 1411
BFHE 165, 429
BFHE 167, 429
BFHE 167, 489
BStBl II 1992, 763
GmbHR 1992, 696
Vorinstanzen:
FG München,

Übergang von stillen Reserven (§ 20 Abs. 1 UmwStG)

BFH, Urteil vom 08.04.1992 - Aktenzeichen I R 160/90

DRsp Nr. 1996/11429

Übergang von stillen Reserven (§ 20 Abs. 1 UmwStG)

»Gehen bei einer Kapitalerhöhung stille Reserven von einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) unentgeltlich auch auf Altanteile und auf junge Anteile einer nahestehenden Person über, so tritt zwar keine Gewinnrealisation ein; diese Anteile werden aber insoweit ebenfalls von der Steuerverhaftung des § 21 UmwStG erfaßt.«

Normenkette:

UmwStG §§ 20, 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die miteinander verheiratet waren, gründeten mit Vertrag vom 21. Dezember 1979 die W-GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegen Bareinlage. Davon übernahmen der Kläger und die Klägerin jeweils die Hälfte als Stammeinlage. Mit Gesellschafterbeschluß vom 27. Juni 1980 erhöhten sie das Stammkapital um 1.450.000 DM. Von den neuen Anteilen übernahm der Kläger einen Nennbetrag von 1.225.000 DM und legte dafür seine Einzelfirma zu Buchwerten in die GmbH ein. Den weiteren Anteil aus der Kapitalerhöhung in Höhe von 225.000 DM übernahm die Klägerin und legte dafür eine Darlehensforderung in gleicher Höhe ein, die ihr gegenüber der Einzelfirma des Klägers zustand.

Durch einen weiteren Gesellschafterbeschluß vom selben Tag wurde das Kapital der W-GmbH nochmals um nominal 439.000 DM erhöht. Diese Anteile wurden an insgesamt 13 neue Gesellschafter zum Ausgabekurs von 250 % veräußert.