I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die miteinander verheiratet waren, gründeten mit Vertrag vom 21. Dezember 1979 die W-GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegen Bareinlage. Davon übernahmen der Kläger und die Klägerin jeweils die Hälfte als Stammeinlage. Mit Gesellschafterbeschluß vom 27. Juni 1980 erhöhten sie das Stammkapital um 1.450.000 DM. Von den neuen Anteilen übernahm der Kläger einen Nennbetrag von 1.225.000 DM und legte dafür seine Einzelfirma zu Buchwerten in die GmbH ein. Den weiteren Anteil aus der Kapitalerhöhung in Höhe von 225.000 DM übernahm die Klägerin und legte dafür eine Darlehensforderung in gleicher Höhe ein, die ihr gegenüber der Einzelfirma des Klägers zustand.
Durch einen weiteren Gesellschafterbeschluß vom selben Tag wurde das Kapital der W-GmbH nochmals um nominal 439.000 DM erhöht. Diese Anteile wurden an insgesamt 13 neue Gesellschafter zum Ausgabekurs von 250 % veräußert.
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