2.3 Die Übertragung auf eine Rentner-GmbH als Gestaltungsmöglichkeit

Autor: Mirbach

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Im Jahr 2016 hat der BFH jedoch in gleich zwei Entscheidungen1) klargestellt, dass ein Zufluss von Arbeitslohn bei Ablösung einer Pensionsverpflichtung nur noch dann anzunehmen ist, wenn der Geschäftsführer über ein Wahlrecht verfügt, nach dem er sich den Ablösebetrag auch an sich selbst auszahlen lassen kann.2) Hierin liegt nach Meinung des erkennenden VI. Senats auch kein Widerspruch zu der "Vorgängerentscheidung" vom 06.04.2007, da in dem dort streitbehafteten Sachverhalt ein solches Wahlrecht zur sofortigen Auszahlung vorgesehen war. Ohne ein derartiges Wahlrecht liege indes eine bloße Schuldübernahme vor, die keinen Zufluss von Arbeitslohn zeitigt. Aufgrund der erheblichen Relevanz dieser beiden Entscheidungen (Pensionsfondsentscheidung I und II) für die Gestaltungspraxis werden diese nachfolgend analysiert und in ihren wesentlichen Grundsätzen erläutert.

2.3.1 Die Pensionsfondsentscheidungen I und II

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