BAG - Beschluss vom 19.02.2013
10 AZB 2/13
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 12a Nr. 16
ArbGG 1979 § 12a Nr. 16
DB 2013, 1184
EzA-SD 2013, 14
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ta 152/12
ArbG Heilbronn, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 273/10

Umfang der Kostenerstattungspflicht wegen Anrufung eines unzuständigen Gerichts; Begriff der Besprechung im Sinne von Nr. 3104 RVG-VV

BAG, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 10 AZB 2/13

DRsp Nr. 2013/4726

Umfang der Kostenerstattungspflicht wegen Anrufung eines unzuständigen Gerichts; Begriff der Besprechung im Sinne von Nr. 3104 RVG -VV

Orientierungssätze: 1. Nach § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind der obsiegenden Partei alle vor dem zunächst fehlerhaft angerufenen Gericht angefallenen notwendigen Kosten zu erstatten. Dieser Kostenerstattungsanspruch ist nicht beschränkt auf etwaige "Mehrkosten" und gilt unabhängig davon, ob vor dem Arbeitsgericht die gleichen Gebühren ggf. noch einmal entstehen und von einer Erstattung wegen § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen sind. 2. Eine die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG auslösende Besprechung iSd. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG setzt die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. 3. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Besprechung iSd. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht mit dem Gegner, sondern mit Dritten erfolgt. Dabei muss es sich aber um Dritte handeln, mit denen eine Besprechung zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits führen kann. Eine Besprechung des Beklagtenvertreters mit dem Prozessbevollmächtigten eines weiteren Beklagten über eine gemeinsame Vergleichsstrategie löst die Terminsgebühr jedenfalls dann nicht aus, wenn der Gegner nicht vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan hat.