BAG - Urteil vom 16.05.2013
6 AZR 556/11
Normen:
ZPO § 265 Abs. 2; ZPO § 325 Abs. 1; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2, 3; ZPO § 804 Abs. 3; ZPO § 850h Abs. 2; InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 89; InsO § 114 Abs. 3; UmwG § 123; UmwG § 133; UmwG § 156; UmwG § 157;
Fundstellen:
AuR 2013, 368
BAGE 145, 163
BB 2013, 1651
DB 2013, 16
DB 2013, 1795
EzA-SD 2013, 14
MDR 2013, 1047
NZA 2013, 1079
NZA-RR 2013, 6
NZI 2013, 5
NZI 2013, 705
ZIP 2013, 1433
ZInsO 2013, 1357
ZVI 2013, 349
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 51/10
ArbG Pforzheim, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 255/09

Umfang der Nachhaftung des übertragenden Rechtsträgers nach Umwandlung; Wirksamkeit der Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens in der Insolvenz des Arbneitnehmerrs

BAG, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 556/11

DRsp Nr. 2013/15588

Umfang der Nachhaftung des übertragenden Rechtsträgers nach Umwandlung; Wirksamkeit der Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens in der Insolvenz des Arbneitnehmerrs

1. Der pfändbare Teil des verschleierten Arbeitseinkommens unterfällt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Massebeschlag. Deshalb wird die zukünftige Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 114 Abs. 3 InsO für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens durchbrochen. Insoweit wird der Prioritätsgrundsatz des § 804 Abs. 3 ZPO durch das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung ersetzt. 2. Der in einem Rechtsstreit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erreichte Prozesserfolg kann dadurch gesichert werden, dass der Treuhänder das verschleierte Arbeitseinkommen eines Schuldners aus dem Massebeschlag zugunsten eines Gläubigers freigibt und dieser sich verpflichtet, das beigetriebene verschleierte Arbeitseinkommen an die Insolvenzmasse abzuführen (modifizierte Freigabe). Eine solche Freigabeerklärung wirkt allerdings nur für die Zukunft. Orientierungssätze: