OLG München - Urteil vom 03.12.2020
23 U 5742/19
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; BGB § 433 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 551
MDR 2021, 549
NZG 2021, 423
VersR 2021, 588
WM 2021, 1290
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18.09.2019

Umfang der Pflichten des Verkäufers eines Unternehmens zur Offenbarung der wirtschaftlichen Situation

OLG München, Urteil vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 23 U 5742/19

DRsp Nr. 2021/3040

Umfang der Pflichten des Verkäufers eines Unternehmens zur Offenbarung der wirtschaftlichen Situation

1. Bei einem Unternehmensverkauf ist der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, den Käufer auch ungefragt über konkrete Vorkommnisse zu informieren, die gewichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft sind, z.B. erhebliche Zahlungsrückstände, mehrfache Mahnungen und Liquiditätsengpässe. In gleicher Weise muss er ggf. deutlich und unmissverständlich darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe die Gesellschaft bislang nur negative Ergebnisse erzielt hatte.2. Eine in einer unwahren, irreführenden Angabe des Verkäufers eines Unternehmens (hier u.a. die Aussage, dass das Ganze jetzt "wieder erheblich ins Plus" gehe, obwohl die Gesellschaft zuvor noch niemals ein positives Ergebnis erzielt hatte) liegende Täuschung entfällt nicht dadurch wieder, dass dem Käufer Geschäftsunterlagen übergeben werden, die ihrerseits kein klares, vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zeichnen.3. Ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss betreffend Rechte und Ansprüche des Erwerbers wegen Mängeln erfasst grundsätzlich nicht die Haftung des Unternehmensverkäufers für schuldhafte Aufklärungspflichtverletzungen aus c.i.c.

Tenor

1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.