BFH - Urteil vom 22.07.1999
V R 51/98
Normen:
UStG (1993) § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1966
BFH/NV 1999, 1712
BFHE 189, 211
BStBl II 1999, 630
DB 1999, 2296
NZG 1999, 1185
Vorinstanzen:
Thüringer FG (EFG 1998, 1371),

Umsatzsteuer bei Steuerberatungs-GmbH

BFH, Urteil vom 22.07.1999 - Aktenzeichen V R 51/98

DRsp Nr. 1999/8659

Umsatzsteuer bei Steuerberatungs-GmbH

»Einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH kann nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gestattet werden, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist auf dem Gebiet der Steuerberatung tätig. Gesellschafter der Klägerin sind Steuerberater und eine Steuerberatungs-GmbH; auch die Geschäftsführer der Klägerin sind Steuerberater. Im Jahre 1995 hatte sie Umsätze von über 1 000 000 DM erzielt; von der Buchführungspflicht ist sie nicht befreit.Die Klägerin beantragte im Jahre 1996, ihr zu gestatten, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Sie stützte ihren Antrag auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) mit der Begründung, daß sie bzw. ihre Geschäftsführer eine Tätigkeit als Angehörige eines freien Berufes i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübten.