Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Seniorenresidenz GbR erzielten Umsätze aus dem Hausnotrufsystem und aus der Betreuungspauschale gemäß § 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz in der für die Streitjahre geltenden Fassung - UStG - oder aufgrund der Anwendung von Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, Amtsblatt der Europäischen Union -ABl.EU- Nr. L 347 Seite 1) -MwStSystRL- umsatzsteuerfrei sind.
Die Seniorenresidenz GbR war eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -. Ihre Gesellschafterinnen waren die B... GmbH und die A... GmbH. Im Jahre 2014 wurde die B... GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, so dass die A... GmbH als alleinige Gesellschafterin der Seniorenresidenz GbR verblieb und nunmehr als Gesamtrechtsnachfolgerin Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist.
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