Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 18. September 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2010 werden dahingehend geändert, dass die steuerpflichtigen Umsätze um 369.634 € reduziert und die steuerfreien Umsätze um 439.865 € erhöht werden.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Strittig sind innergemeinschaftliche Lieferungen von Kraftfahrzeugen in einem Reihengeschäft.
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