BFH - Urteil vom 03.12.2015
V R 36/13
Normen:
UStG 2005 § 1 Abs. 1a, § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 5 Abs. 8;
Fundstellen:
BFHE 251, 556
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1964/10

Umsatzsteuerliche Behandlung der Übertragung des Unternehmensvermögens auf eine KG und des Anlagevermögens auf eine BGB-Gesellschaft

BFH, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen V R 36/13

DRsp Nr. 2016/1971

Umsatzsteuerliche Behandlung der Übertragung des Unternehmensvermögens auf eine KG und des Anlagevermögens auf eine BGB -Gesellschaft

Überträgt ein Einzelunternehmer sein Unternehmensvermögen mit Ausnahme des Anlagevermögens auf eine KG, die seine bisherige Unternehmenstätigkeit fortsetzt und das Anlagevermögen auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die das Anlagevermögen ihrem Gesellschaftszweck entsprechend der KG unentgeltlich zur Verfügung stellt, liegt nur im Verhältnis zur KG, nicht aber auch zur GbR eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) vor.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 6. August 2013 2 K 1964/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG 2005 § 1 Abs. 1a, § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 5 Abs. 8;

Gründe

I.