12.4 Sonderthemen

Autor: Schwan

12.4.1 Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften

12.63

Aus zivilrechtlicher Sicht bestehen zwischen der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an Personengesellschaften nur geringe Unterschiede. In beiden Fällen wird das Eigentum an Gesellschaftsrechten übertragen.

12.64

Ertragsteuerlich wird der Verkauf eines Anteils an einer Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG, oHG oder GbR) als Verkauf des anteiligen Gesellschaftsvermögens durch den Gesellschafter behandelt. Es gilt nicht das Trennungsprinzip, sondern das Transparenzprinzip. Für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer handelt es sich beim Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften daher um einen Asset Deal, bei dem die steuerlichen Pflichten für die Vergangenheit beim Verkäufer zurückbleiben.

12.65

Handelt es sich bei der Personengesellschaft allerdings um eine gewerbesteuerpflichtige Mitunternehmerschaft i.S.v. § 15 Abs. 2 EStG, so ist die Mitunternehmerschaft selbst Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer. Das Gleiche gilt für Zwecke weiterer Steuerarten, z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Grunderwerbsteuer. Für deren Zwecke kann auch die Mitunternehmerschaft bzw. die Personengesellschaft selbst Steuerschuldnerin sein.

12.66