21.4 Zebragesellschaft als besondere Ausgestaltung der vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Autor: Hüls

21.4.1 Begriff

21.13

Als Zebragesellschaft wird im Allgemeinen eine vermögensverwaltende Personengesellschaft bezeichnet, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht erfüllt (nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft), deren Anteile aber von einem oder mehreren Gesellschaftern im Betriebsvermögen gehalten werden.

21.14

Der eine Gesellschafter bezieht demnach Überschuss-, der andere Gesellschafter Gewinneinkünfte. Dieses Nebeneinander wird durch den Namen "Zebra" verbildlicht. "Weiß" steht für Überschuss-, "schwarz" für Gewinneinkünfte. Eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehört zum Betriebsvermögen des Gesellschafters, wenn die Gesellschafterin

eine Kapitalgesellschaft ist, bei der kraft Gesetzes alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb sind (§ 8 Abs. 2 KStG),

eine gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaft ist oder

eine natürliche Person ist, deren Beteiligung zum notwendigen oder gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen rechnet.

21.15