Der Bescheid über Körperschaftsteuer 2014 vom 7. November 2019 in Gestalt der (Teil-) Einspruchsentscheidung vom 9. März 2021 wird dahin geändert, dass die dem Gewinn der Klägerin außerbilanziell hinzugerechneten Kosten für den Vermögensübergang i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG um ... EUR vermindert werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Behandlung von Kosten der Zusammenführung von IT-Systemen und Daten bei einer Verschmelzung als Kosten für den Vermögensübergang im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).
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