14.8 Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Autor: Kontny

14.8.1 Veräußerung

14.73

Bei der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils durch den Mitunternehmer - auch aus einem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft (dann i.V.m. § 8 KStG) heraus - verwirklicht der Veräußerer den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Wird nur ein Teil des Mitunternehmeranteils veräußert, handelt es sich gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG um einen laufenden Gewinn. Insoweit wird weder der Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG gewährt, noch kommt eine Tarifbegünstigung gem. § 34 EStG in Betracht.

14.74

Der veräußerte Mitunternehmeranteil umfasst für Zwecke des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG neben dem Anteil am Gesamthandsvermögen auch das (funktional-quantitativ wesentliche) Sonderbetriebsvermögen des veräußernden Mitunternehmers (H 16 Abs. 4 "Sonderbetriebsvermögen" EStH). Das Entgelt, das der Erwerber für mitveräußerte Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens entrichtet, gehört ebenfalls zum Veräußerungspreis i.S.v. § 16 Abs. 2 EStG. Werden Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens nicht mit auf den Veräußerer übertragen und damit (zum gemeinen Wert) entnommen, liegt ggf. eine ebenfalls steuerlich begünstigte Aufgabe eines Mitunternehmeranteils i.S.v. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG vor.

14.75