BGH - Beschluss vom 31.05.2012
I ZR 198/11
Normen:
GWB § 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2012, 495
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 351/10
OLG Jena, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 176/11

Verbot von als Nebenabrede zur Erreichung des Hauptzwecks eines kartellrechtsneutralen Vertrags erforderlichen Wettbewerbsverboten zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit einem Austauschvertrag

BGH, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen I ZR 198/11

DRsp Nr. 2012/16191

Verbot von als Nebenabrede zur Erreichung des Hauptzwecks eines kartellrechtsneutralen Vertrags erforderlichen Wettbewerbsverboten zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit einem Austauschvertrag

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 5. Oktober 2011 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18.222,57 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 1;

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Frachtlohn. Grund und Höhe des Frachtlohnanspruchs sind zwischen den Parteien unstreitig. Gegenstand des Streits ist die Frage, ob die Beklagte dem Frachtlohnanspruch des Klägers ein Zurückbehaltungsrecht bzw. einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer zwischen den Parteien für jeden Frachtauftrag vereinbarten Kundenschutzklausel entgegenhalten kann, die wie folgt lautet:

Absoluter Kundenschutz ist Bestandteil dieses Vertrages.

Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe sich nach einer gewissen Zeit direkt an ihren Auftraggeber gewandt, ihre Preise unterboten und vom Auftraggeber direkt Transportaufträge erhalten. Dadurch seien ihr der Beklagten Aufträge verlorengegangen und damit ein Schaden entstanden.