BVerfG - Beschluss vom 12.10.2010
1 BvL 12/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 3 S. 1; KStG § 8b Abs. 5 S. 1; EStG § 3c;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 153/06
FG Hamburg, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 275/09

Vereinbarkeit der Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots mit dem Gleichheitsgrundsatz; Verfassungsmäßigkeit der Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von 5% des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Unternehmensbeteiligungen zu den Einkünften einer Körperschaft

BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 1 BvL 12/07

DRsp Nr. 2010/20239

Vereinbarkeit der Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots mit dem Gleichheitsgrundsatz; Verfassungsmäßigkeit der Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von 5% des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Unternehmensbeteiligungen zu den Einkünften einer Körperschaft

Die Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von 5% des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Unternehmensbeteiligungen zu den Einkünften einer Körperschaft nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

§ 8b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2840) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tenor

§ 8b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2840) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 3 S. 1; KStG § 8b Abs. 5 S. 1; EStG § 3c;

Gründe

A.