BFH - Urteil vom 20.03.2025
VI R 20/23
Normen:
EStG § 6b Abs. 7; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2025, 6
DStR 2025, 1573
BB 2025, 1776
DStRE 2025, 950
BFH/NV 2025, 1229
ZMR 2025, 835
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1459/22

Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau

BFH, Urteil vom 20.03.2025 - Aktenzeichen VI R 20/23

DRsp Nr. 2025/7962

Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau

Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.09.2023 - 10 K 1459/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 7; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.) betreibt in der Rechtsform einer GbR seit dem 01.07.2020 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Gesellschafter der Klägerin zu 1. waren die Erbengemeinschaft C/D, bestehend aus Herrn ... (C) und dessen Tochter ... (Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. --Klägerin zu 2.--), sowie Herrn ... (Ehemann der Klägerin zu 2.). Den Gewinn ermittelt die Klägerin zu 1. für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).