FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2016
7 K 7155/14
Normen:
EStG § 32a Abs. 1; EStG § 32a Abs. 5; EStG § 32 Abs. 6;
Fundstellen:
DStR 2017, 8
DStRE 2017, 526

Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags und der kindbezogenen Freibeträge in den Streitjahren 2011 und 2012

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 7 K 7155/14

DRsp Nr. 2016/11775

Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags und der kindbezogenen Freibeträge in den Streitjahren 2011 und 2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1; EStG § 32a Abs. 5; EStG § 32 Abs. 6;

Tatbestand

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1, Abs. 5 Einkommensteuergesetz - EStG - und der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in den Streitjahren 2011 und 2012.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie leben mit ihrer 2004 geborenen Tochter in C... .

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