BFH - Urteil vom 05.11.2015
III R 13/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; UmwStG 2002 § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6, § 9 Abs. 1 ; UmwStG 1995 § 4 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 i.d.F. des UntStRFoG; HGB § 242 Abs. 1; UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 17 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 252, 322
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 123/10

Verfassungsmäßigkeit des uneingeschränkten Verlustabzugsgebots gem. § 4 Abs. 6 UmwStG 2002Ertragssteuerliche Behandlung von Verlusten des übernehmenden Alleingesellschafters aus der Beteiligung an der übertragenden GmbH

BFH, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen III R 13/13

DRsp Nr. 2016/6485

Verfassungsmäßigkeit des uneingeschränkten Verlustabzugsgebots gem. § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 Ertragssteuerliche Behandlung von Verlusten des übernehmenden Alleingesellschafters aus der Beteiligung an der übertragenden GmbH

1. Befindet sich die Beteiligung an der übertragenden GmbH im Betriebsvermögen des übernehmenden Alleingesellschafters, der als Einzelgewerbetreibender seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist es nicht möglich, den Beteiligungsaufwand vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag der Verschmelzung mit der Begründung als Betriebsausgabe abzuziehen, der Aufwand sei infolge aufgelaufener Verluste der GmbH bereits vor diesem Zeitpunkt endgültig verloren gewesen. Ein Betriebsausgabenabzug scheidet auch dann aus, wenn der Beteiligungsaufwand infolge der Verschmelzung nach § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 unberücksichtigt bleibt. 2. Das uneingeschränkte Verlustabzugsverbot des § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 ist mit dem GG vereinbar.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26. Juli 2011 2 K 123/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; UmwStG 2002 § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6, § 9 Abs. 1 ; UmwStG 1995 § 4 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 i.d.F. des UntStRFoG; HGB § 242 Abs. 1; UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 17 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.