BFH - Urteil vom 30.07.2003
X R 12/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 §§ 5 10 Abs. 1 Nr. 1 a § 22 Nr. 1 ; BGB § 119 Abs. 2 §§ 121 139 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 249
BFHE 204, 53
BStBl II 2004, 211
DB 2004, 163
DStR 2004, 126
NJW 2004, 1756
ZEV 2004, 163
Vorinstanzen:
FG Münster - 5.4.2000 - 10 K 7729/98 E, G (EFG 2001, 756),

Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder

BFH, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen X R 12/01

DRsp Nr. 2004/312

Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder

»Die bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder bestehende Vermutung für das Vorliegen einer privaten Versorgungsrente ist jedenfalls dann entkräftet, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind (Fortführung der Rechtsprechung; z.B. Urteil vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 §§ 5 10 Abs. 1 Nr. 1 a § 22 Nr. 1 ; BGB § 119 Abs. 2 §§ 121 139 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (1994) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger (Ehemann) betreibt auf dem Grundstück X-Straße 31 in J (Teileigentum) eine Apotheke. Er ermittelt seinen Gewinn für das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr (vom 1. Mai bis 30. April des jeweiligen Folgejahres) durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).