LAG Düsseldorf, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 397/20
ArbG Essen, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 173/20
Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen RechtsausübungVerwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGBZeitmoment und Umstandsmoment als gerichtliche Prüfungsschritte bei der VerwirkungTarifliches Widerspruchsrecht und Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGBNe ultra petitem (§ 308 Abs. 1 ZPO) bei Ablehnung eines nicht zur Entscheidung stehenden Anspruchs
BAG, Urteil vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 6/21
DRsp Nr. 2021/14505
Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen RechtsausübungVerwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6BGB"Zeitmoment" und "Umstandsmoment" als gerichtliche Prüfungsschritte bei der VerwirkungTarifliches Widerspruchsrecht und Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6BGB"Ne ultra petitem" (§ 308 Abs. 1ZPO) bei Ablehnung eines nicht zur Entscheidung stehenden Anspruchs
Orientierungssätze:1. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6BGB kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242BGB) ausgeübt und deshalb verwirkt werden (Rn. 25).2. Es gibt keine Höchst- oder Mindestfrist für die Verwirkung. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei die Merkmale "Zeitmoment" und "Umstandsmoment" zu betrachten und die gegenläufigen Interessen der Parteien in einer abschließenden Gesamtbewertung unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen sind (Rn. 26 ff., 32).3. Ein durch Tarifvertrag befristet eingeräumtes Rückkehrrecht zum bisherigen Arbeitgeber für den Fall der betriebsbedingten Kündigung durch den neuen Betriebsinhaber hat keinen Einfluss auf die Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6BGB (Rn. 34 ff.).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf" abrufen.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.