BAG - Urteil vom 22.07.2021
2 AZR 6/21
Normen:
ÜTV ver.di/GdS § 6;
Fundstellen:
AP BGB _ 613a Nr. 482
ArbRB 2021, 297
AuR 2021, 526
BB 2021, 2291
BB 2021, 2367
DB 2021, 2431
EzA-SD 2021, 12
NJW 2021, 3345
NZA 2021, 1405
ZInsO 2022, 21
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 397/20
ArbG Essen, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 173/20

Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen RechtsausübungVerwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGBZeitmoment und Umstandsmoment als gerichtliche Prüfungsschritte bei der VerwirkungTarifliches Widerspruchsrecht und Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGBNe ultra petitem (§ 308 Abs. 1 ZPO) bei Ablehnung eines nicht zur Entscheidung stehenden Anspruchs

BAG, Urteil vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 6/21

DRsp Nr. 2021/14505

Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB "Zeitmoment" und "Umstandsmoment" als gerichtliche Prüfungsschritte bei der Verwirkung Tarifliches Widerspruchsrecht und Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB "Ne ultra petitem" (§ 308 Abs. 1 ZPO) bei Ablehnung eines nicht zur Entscheidung stehenden Anspruchs

Orientierungssätze: 1. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt und deshalb verwirkt werden (Rn. 25). 2. Es gibt keine Höchst- oder Mindestfrist für die Verwirkung. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei die Merkmale "Zeitmoment" und "Umstandsmoment" zu betrachten und die gegenläufigen Interessen der Parteien in einer abschließenden Gesamtbewertung unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen sind (Rn. 26 ff., 32). 3. Ein durch Tarifvertrag befristet eingeräumtes Rückkehrrecht zum bisherigen Arbeitgeber für den Fall der betriebsbedingten Kündigung durch den neuen Betriebsinhaber hat keinen Einfluss auf die Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB (Rn. 34 ff.).