FG Münster - Urteil vom 20.08.2014
10 K 2192/13 F
Normen:
EStG § 5 Abs 1 Satz 1; HGB § 252 Abs 1 Nr 4 Halbsatz 2; KStG § 14 Abs 1 Nr 3 Satz 1; EStG § 4 Abs 1;
Fundstellen:
BB 2015, 1432
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1232
GmbHR 2014, 1326

Verzicht auf Abführung des Jahresüberschusses, der als Gewinnerhöhung zu erfassen war, bei Beendigung einer Organschaft als verdeckte Einlage

FG Münster, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 10 K 2192/13 F

DRsp Nr. 2015/5778

Verzicht auf Abführung des Jahresüberschusses, der als Gewinnerhöhung zu erfassen war, bei Beendigung einer Organschaft als verdeckte Einlage

1) Verzichtet die Organträgerin bei Beendigung der Organschaft auf die Abführung des Jahresüberschusses der Organgesellschaft, so ist der Anspruch auf Gewinnabführung als Forderung, der Verzicht als verdeckte Einlage der Organträgerin zu behandeln, die zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung der Organträgerin an der Organgesellschaft führt. 2) Die zum Ende des Geschäftsjahres entstandenen Ansprüche werden durch eine zuvor vereinbarte vertragliche Aufhebung der Gewinnabführungs- und Verlustausgleichsverpflichtungen zum Jahresende wegen § 296 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AktG nicht rückwirkend beseitigt. Es gelten vielmehr die allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsregelungen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs 1 Satz 1; HGB § 252 Abs 1 Nr 4 Halbsatz 2; KStG § 14 Abs 1 Nr 3 Satz 1; EStG § 4 Abs 1;

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob bei einem Verzicht auf die Abführung des Jahresüberschusses der Organgesellschaft im Rahmen einer ertragssteuerlichen Organschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Organschaft der Gewinnabführungsanspruch zum Bilanzstichtag als Forderung und der Verzicht gleichzeitig als verdeckte Einlage zu erfassen ist.