LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.07.2022
8 Sa 68/20
Normen:
BGB § 242; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 112 Abs. 1; Interessenausgleich und Sozialplan "Data D. Outsourcing" (J.DCO) v. 30.11.2016 § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1874/19

Vollständige Unterrichtung des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 5 BGBBeginn der Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGBVerwirkung als Sonderfall des Grundsatzes von Treu und Glauben

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 68/20

DRsp Nr. 2022/13845

Vollständige Unterrichtung des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 5 BGB Beginn der Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB Verwirkung als Sonderfall des Grundsatzes von Treu und Glauben

Die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB zum Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs beginnt nicht nur bei fehlerhafter Information des Arbeitnehmers nicht zu laufen, sondern auch nicht bei unvollständiger. Geht es um die rechtlich schwierig zu beurteilende (Weiter-) Geltung eines Tarifvertrags beim Erwerber und ist dieser Umstand für die Ausübung des Widerspruchsrechts ersichtlich von Bedeutung, müssen der Betriebsveräußerer und/oder der Betriebserwerber sich hierzu ausdrücklich und in einer für Nichtjuristen verständlichen Weise erklären.

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.11.2019 - Az.: 1 Ca 1874/19 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.02.2017 hinaus fortbesteht.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.