BFH - Urteil vom 21.08.2019
II R 19/19 (II R 63/14)
Normen:
GrEStG § 6a, § 1 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BStBl II 2020, 337
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 135/12

Voraussetzungen der Befreiung von Grundstückserwerben im Zuge eines Verschmelzungsvorgangs von der Grunderwerbsteuer

BFH, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen II R 19/19 (II R 63/14)

DRsp Nr. 2020/2506

Voraussetzungen der Befreiung von Grundstückserwerben im Zuge eines Verschmelzungsvorgangs von der Grunderwerbsteuer

§ 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Das herrschende Unternehmen muss nicht Unternehmer i.S. des UStG sein.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.07.2014 – 7 K 135/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 6a, § 1 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.05.2010 wurde die GmbH auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verschmolzen. Alleinige Gesellschafterin der beiden Gesellschaften war seit Jahrzehnten eine gemeinnützige Stiftung. Die Verschmelzung wurde am 06.07.2010 in das Handelsregister eingetragen. Mit der Verschmelzung ging eine Vielzahl von in verschiedenen Finanzamtsbezirken gelegenen Grundstücken aus dem Vermögen der GmbH auf die Klägerin über.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) stellte die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gemäß § 17 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Jahr 2010 geltenden Fassung (GrEStG) gesondert fest. Die Steuerbegünstigung nach § gewährte das FA nicht, da die Stiftung keine Unternehmerin i.S. des () sei. Der Einspruch blieb erfolglos.