BFH - Urteil vom 02.12.2015
V R 12/14
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Hannover, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 128/13

Voraussetzungen der Organschaft

BFH, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen V R 12/14

DRsp Nr. 2016/1975

Voraussetzungen der Organschaft

1. NV: Finanziell eingegliedert i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist eine juristische Person, wenn der Organträger über eine eigene Mehrheitsbeteiligung verfügt. 2. NV: Für die organisatorische Eingliederung muss der Organträger im Regelfall mit der juristischen Person über deren Geschäftsführung personell verflochten sein.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. August 2013 16 K 128/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, als Organträger nichtsteuerbare Leistungen an ihre Komplementär-GmbH (GmbH) als Organgesellschaft erbracht hat.

Gesellschafter der Klägerin sind mehrere natürliche Personen als Kommanditisten und eine am Gewinn und Verlust nicht beteiligte GmbH als Komplementärin. Geschäftsführer der GmbH war O. Die GmbH erhielt neben den Kosten der Geschäftsführung eine Haftungsvergütung von 10 v.H. ihres Stammkapitals von 50.000 DM.