BFH - Beschluss vom 11.02.2020
VIII B 131/19
Normen:
EStG §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 34 Abs. 2, 3;
Fundstellen:
BB 2020, 807
BFH/NV 2020, 507
DStR 2020, 486
DStRE 2020, 372
DStZ 2020, 260
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1211/19

Voraussetzungen der Tarifbegünstigung wegen Veräußerung einer freiberuflichen PraxisZulässigkeit einer Tätigkeit des Veräußerers für den Erwerber

BFH, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen VIII B 131/19

DRsp Nr. 2020/3697

Voraussetzungen der Tarifbegünstigung wegen Veräußerung einer freiberuflichen Praxis Zulässigkeit einer Tätigkeit des Veräußerers für den Erwerber

1. NV: Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 EStG) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen Anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Wann eine "definitive" Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Dementsprechend ist auch keine "Wartezeit" von mindestens drei Jahren einzuhalten (Anschluss an BFH-Urteil vom 21.08.2018 – VIII R 2/15, BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64).