BFH - Beschluss vom 16.10.2020
IX B 126/19
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 433
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3192/16

Voraussetzungen der Zuordnung von Verbindlichkeiten zu einem GesellschafterAbzugsfähigkeit bei der Gesellschaft nicht abzugsfähiger Darlehenszinsen bei den Einkünften des Gesellschafters

BFH, Beschluss vom 16.10.2020 - Aktenzeichen IX B 126/19

DRsp Nr. 2021/2107

Voraussetzungen der Zuordnung von Verbindlichkeiten zu einem Gesellschafter Abzugsfähigkeit bei der Gesellschaft nicht abzugsfähiger Darlehenszinsen bei den Einkünften des Gesellschafters

1. NV: Die Zuordnung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gesellschafter kommt grundsätzlich erst in Betracht, soweit er die Aufwendungen aus seinem sonstigen Vermögen getragen hat. Entsprechendes gilt für Zinsaufwendungen der Gesellschaft. 2. NV: Sind Schuldzinsen auf Gesellschaftsebene nicht abziehbar, weil das Darlehen nicht durch die vermietende Tätigkeit veranlasst war, führt die Bruchteilsbetrachtung nicht dazu, dass der Aufwand im Sonderbereich anteilig abziehbar ist. 3. NV: Nimmt die Zielgesellschaft ein Darlehen auf, um Gewinnrücklagen an die Erwerber ausschütten zu können, damit diese ihre für den Erwerb der Beteiligung aufgenommenen Darlehen zurückführen können, liegt eine Umschuldung nicht vor, wenn die Erwerber jede persönliche Haftung für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen vermeiden.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22.11.2019 – 8 K 3192/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.