BFH - Urteil vom 12.10.2016
XI R 30/14
Normen:
UStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2;
Fundstellen:
BFHE 255, 467
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1401/10

Voraussetzungen des Merkmals der organisatorischen Eingliederung des Organträgers und der Organgesellschaft

BFH, Urteil vom 12.10.2016 - Aktenzeichen XI R 30/14

DRsp Nr. 2017/1057

Voraussetzungen des Merkmals der organisatorischen Eingliederung des Organträgers und der Organgesellschaft

1. Eine organisatorische Eingliederung ist auch ohne Personenidentität in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft gegeben, wenn nach dem Anstellungsvertrag zwischen der Organgesellschaft und ihrem nominell bestellten Geschäftsführer dieser die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten zu befolgen hat, der auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken kann und der zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer des Organträgers ist. 2. Eine Organschaft setzt u.a. voraus, dass der Organträger eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausübt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. April 2013 5 K 1401/10 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2;

Gründe

I.