Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.09.2018 – 6 K 77/16 aufgehoben und werden die Bescheide des Beklagten vom 17.11.2015 über Körperschaftsteuer 2007 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.04.2016, dahingehend geändert, dass ein Übertragungsgewinn in Höhe von ... € nicht angesetzt wird.
Die Berechnung der festzusetzenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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