BFH - Beschluss vom 21.07.2016
IV R 26/14
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 1, 2 und 5 Nr. 1a, Nr. 2; GewStDV § 20; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 254, 371
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6322/13

Vorlage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs betreffend die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei einer grundstücksverwaltenden GmbH

BFH, Beschluss vom 21.07.2016 - Aktenzeichen IV R 26/14

DRsp Nr. 2016/17310

Vorlage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs betreffend die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei einer grundstücksverwaltenden GmbH

Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht zu gewähren, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist?

Tenor

Dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs wird gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes auch dann nicht zu gewähren, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist?

A. Tatbestand