Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
I. Die Beklagte, die beim Vertrieb von Produkten des Computerherstellers Apple mit der Klägerin in Wettbewerb steht, bewarb am 1. August 2010 in einem Werbeprospekt, der Zeitungen im Raum Freiburg beigefügt war, das Apple MacBook MC516 zum Preis von 929 € mit der Aussage "DER BESTE PREIS DER STADT*". Das oberhalb des letzten Buchstabens dieser Aussage angebrachte Sternchen führte den Leser zu einem Kästchen links oben auf der Werbeseite, in dem folgender - in der Überschrift durch rote Schrift hervorgehobener - Text stand:
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