BGH - Beschluss vom 19.04.2012
I ZR 173/11
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2012, 495
WRP 2012, 1233
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 350/10
OLG Karlsruhe, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 50/11

Vorliegen einer irreführenden Alleinstellungswerbung mit der Werbeaussage Bester Preis der Stadt und bei Vorliegen eines preisgünstigeren Angebots in der Stadt

BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen I ZR 173/11

DRsp Nr. 2012/13707

Vorliegen einer irreführenden Alleinstellungswerbung mit der Werbeaussage "Bester Preis der Stadt" und bei Vorliegen eines preisgünstigeren Angebots in der Stadt

Die Aussage "Bester Preis der Stadt" wird von den angesprochenen Kundenkreis im Zusammenhang mit der Garantie so verstanden, dass das fragliche Gerät nach dem Wissensstand des Werbenden zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige in der betreffenden Stadt nicht günstiger angeboten wird.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Beklagte, die beim Vertrieb von Produkten des Computerherstellers Apple mit der Klägerin in Wettbewerb steht, bewarb am 1. August 2010 in einem Werbeprospekt, der Zeitungen im Raum Freiburg beigefügt war, das Apple MacBook MC516 zum Preis von 929 € mit der Aussage "DER BESTE PREIS DER STADT*". Das oberhalb des letzten Buchstabens dieser Aussage angebrachte Sternchen führte den Leser zu einem Kästchen links oben auf der Werbeseite, in dem folgender - in der Überschrift durch rote Schrift hervorgehobener - Text stand: