FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.09.2016
4 K 70/14
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10;
Fundstellen:
DStR 2017, 8
DStRE 2017, 937

Vorliegen eines begünstigten Verkehrs mit Taxen bei einem von einer dritten Person mitgeteilten Fahrziel

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen 4 K 70/14

DRsp Nr. 2016/19549

Vorliegen eines begünstigten Verkehrs mit Taxen bei einem von einer dritten Person mitgeteilten Fahrziel

Ein gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigter Verkehr mit Taxen liegt auch dann vor, wenn das Fahrtziel dem Taxiunternehmer von einer dritten Person - die aus der Sphäre des Fahrgastes stammt - und nicht vom Fahrgast persönlich mitgeteilt wird.

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 19. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2014 wird dahin abgeändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer von 60.236,95 € um 6.964,64 € verringert und damit auf 53.272,31 € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob im Streitfall gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - begünstigter "Verkehr mit Taxen" vorliegt oder nicht.

Der Kläger betreibt in A einen Taxibetrieb und hat mehrere Konzessionen für Betriebssitze und Taxifahrzeuge. Eine Konzession für Mietwagen hat der Kläger nicht.