BFH - Urteil vom 27.01.2011
V R 38/09
Normen:
UStG 1993 § 1 Abs. 1a; UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1993 § 4 Nr. 8; UStG 1993 § 15; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. dNr. 5; RL 77/388/EWG Art. 17;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 5 K 150/06 U - 10.6.2009 (EFG 2009, 2070),

Vorsteuerabzugsberechtigung bei Beratungsleistungen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung; Geschäftsveräußerung bei Veräußerung von Anteilen an eine Organgesellschaft

BFH, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen V R 38/09

DRsp Nr. 2011/4036

Vorsteuerabzugsberechtigung bei Beratungsleistungen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung; Geschäftsveräußerung bei Veräußerung von Anteilen an eine Organgesellschaft

1. Beratungsleistungen, die ein Industrieunternehmen bezieht, um eine Beteiligung steuerfrei zu übertragen, stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung und berechtigen auch dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn das Unternehmen mittelbar beabsichtigt, den Veräußerungserlös für seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu verwenden. 2. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen begründet eine Geschäftsveräußerung hinsichtlich des Unternehmensvermögens der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, wenn alle Anteile an der Gesellschaft übertragen werden. 3. Werden nicht alle Gesellschaftsanteile, aber Anteile an einer Organgesellschaft veräußert, kommt eine Geschäftsveräußerung in Betracht, wenn zumindest eine die finanzielle Eingliederung ermöglichende Mehrheitsbeteiligung übertragen wird und der Erwerber seinerseits beabsichtigt, eine Organschaft zu der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, zu begründen.

Normenkette:

UStG 1993 § 1 Abs. 1a; UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1993 § 4 Nr. 8; UStG 1993 § 15; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8;