BFH - Urteil vom 06.05.2010
V R 25/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 9; UStG § 15a Abs. 6a; UStG 1993/1999 § 4 Nr. 12;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 412/05

Vorsteuerberichtigung durch das Finanzamt nach der Übertragung eines Grundstücks von einem Ehegatten an den anderen Ehegatten im Wege einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung

BFH, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen V R 25/09

DRsp Nr. 2010/14967

Vorsteuerberichtigung durch das Finanzamt nach der Übertragung eines Grundstücks von einem Ehegatten an den anderen Ehegatten im Wege einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung

1. NV: Eine nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbare Geschäftveräußerung durch Grundstücksübertragung kann im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung aufgrund besonderer Umstände auch dann vorliegen, wenn auf den Erwerber kein bestehender Mietvertrag übergeht (Abgrenzung zu BFH-Urteil in BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447). 2. NV: Dies kann dann der Fall sein, wenn der Alteigentümer - den mit einer GmbH bestehenden Mietvertrag kündigt, - das unvermietete Grundstück auf den Geschäftsführer und Alleingesellschafter der GmbH überträgt, - das Unternehmen der GmbH übernimmt, - mit dem Erwerber des Grundstücks (Geschäftsführer und Alleingesellschafter der GmbH) einen neuen Mietvertrag abschließt und - Kündigung des Mietvertrages, Grundstücksübertragung, Unternehmenserwerb und Neuabschluss des Mietvertrages in engem zeitlichem Zusammenhang miteinander stehen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 9; UStG § 15a Abs. 6a; UStG 1993/1999 § 4 Nr. 12;

Gründe

I.