BAG - Beschluss vom 23.11.2016
7 ABR 3/15
Normen:
ArbGG § 94 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BetrVG 1972 § 19
EzA-SD 2017, 13
NZA 2017, 1003
NZA-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 933/14
ArbG Berlin, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 39 BV 11809/13

Wahlanfechtungsberechtigung der Unternehmerseite bei Betriebsratswahl im GemeinschaftsbetriebAnforderungen an die RechtsbeschwerdebegründungVorlage eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen zum Zeitpunkt der BetriebsratswahlMaßgeblichkeit der Gerichtsentscheidung über eine betriebsratsfähige Organisationseinheit

BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 3/15

DRsp Nr. 2017/5000

Wahlanfechtungsberechtigung der Unternehmerseite bei Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung Vorlage eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl Maßgeblichkeit der Gerichtsentscheidung über eine betriebsratsfähige Organisationseinheit

Orientierungssätze: 1. Die Wirksamkeit einer nach § 19 Abs. 1 BetrVG angefochtenen Wahl des für einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen gewählten Betriebsrats wegen Verkennung des Betriebsbegriffs hängt davon ab, ob im Zeitpunkt der Wahl des Betriebsrats die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen iSd. § 1 Abs. 2 BetrVG vorlagen. 2. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. auf Antrag des Arbeitgebers ohne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl eine Entscheidung des Arbeitsgerichts herbeigeführt werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem sie für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz verbindlich festlegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann.