LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 933/14
ArbG Berlin, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 39 BV 11809/13
Wahlanfechtungsberechtigung der Unternehmerseite bei Betriebsratswahl im GemeinschaftsbetriebAnforderungen an die RechtsbeschwerdebegründungVorlage eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen zum Zeitpunkt der BetriebsratswahlMaßgeblichkeit der Gerichtsentscheidung über eine betriebsratsfähige Organisationseinheit
BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 3/15
DRsp Nr. 2017/5000
Wahlanfechtungsberechtigung der Unternehmerseite bei Betriebsratswahl im GemeinschaftsbetriebAnforderungen an die RechtsbeschwerdebegründungVorlage eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen zum Zeitpunkt der BetriebsratswahlMaßgeblichkeit der Gerichtsentscheidung über eine betriebsratsfähige Organisationseinheit
Orientierungssätze:1. Die Wirksamkeit einer nach § 19 Abs. 1BetrVG angefochtenen Wahl des für einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen gewählten Betriebsrats wegen Verkennung des Betriebsbegriffs hängt davon ab, ob im Zeitpunkt der Wahl des Betriebsrats die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen iSd. § 1 Abs. 2BetrVG vorlagen.2. Nach § 18 Abs. 2BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. auf Antrag des Arbeitgebers ohne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl eine Entscheidung des Arbeitsgerichts herbeigeführt werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2BetrVG klärt eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem sie für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz verbindlich festlegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann.
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