BVerwG - Urteil vom 23.03.2016
10 C 23.14
Normen:
HwO § 52; HwO § 53; HwO § 54 Abs. 1 S. 1; HwO § 54 Abs. 3 Nr. 1; HwO § 58 Abs. 4; HwO § 61 Abs. 1 S. 1; HwO § 61 Abs. 2; HwO § 67 Abs. 1; BHO § 11; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 154, 311
BauR 2016, 1526
DÖV 2016, 737
NVwZ 2016, 1095
NZA 2016, 779
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 8 LC 23/14
VG Braunschweig, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 58/13

Wahlmöglichkeit eines Mitglieds hinsichtlich Tarifbindung der Handwerksinnung; Verantwortung der Innungsversammlung als Hauptorgan über Entscheidungen; Zuständigkeit der Innungsversammlung für die Feststellung des Haushaltsplans der Innung

BVerwG, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen 10 C 23.14

DRsp Nr. 2016/10270

Wahlmöglichkeit eines Mitglieds hinsichtlich Tarifbindung der Handwerksinnung; Verantwortung der Innungsversammlung als Hauptorgan über Entscheidungen; Zuständigkeit der Innungsversammlung für die Feststellung des Haushaltsplans der Innung

1. Die gesetzliche Konzeption der Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung schließt es aus, dem Mitglied eine Wahlmöglichkeit darüber zu belassen, ob es durch die von der Innung geschlossenen Tarifverträge gebunden sein will.2. Die Verantwortung der Innungsversammlung als Hauptorgan umfasst alle wesentlichen Entscheidungen und lässt eine Übertragung der Wahrnehmung einer gesamten Aufgabe der Innung auf einen Ausschuss nach § 67 HwO nicht zu.3. Die Zuständigkeit der Innungsversammlung für die Feststellung des Haushaltsplans der Innung schließt es nach dem Grundsatz der Vollständigkeit und Einheit des Haushalts aus, Entscheidungen über Rücklagen für tarifpolitische Maßnahmen ausschließlich einem Ausschuss zu überlassen.

Tenor

Das am 20. Oktober 2014 berichtigte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 wird geändert. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

HwO § 52; HwO § 53; HwO § 54 Abs. 1 S. 1;