BGH - Urteil vom 22.04.2004
I ZR 303/01
Normen:
UWG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
BB 2004, 1594
BGHReport 2004, 1299
GRUR 2004, 704
MDR 2004, 1249
NJW 2004, 2385
NZA 2004, 986
wrp 2004, 1021
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Wettbewerbswidrigkeit eines Abschiedsschreibens eines ausscheidenden Beschäftigten

BGH, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen I ZR 303/01

DRsp Nr. 2004/11268

Wettbewerbswidrigkeit eines Abschiedsschreibens eines ausscheidenden Beschäftigten

»Ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrauensverhältnis verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er direkt oder indirekt (hier u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Telefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen Wettbewerber hinweist.«

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 2001 hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I 1 und der darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung (Klageantrag zu Ziffer II) sowie auf Schadensersatzleistung (Klageantrag zu Ziffer III) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

UWG § 1 ;

Tatbestand: