BAG - Urteil vom 24.08.2017
8 AZR 265/16
Normen:
GG Art. 12; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 471
ArbRB 2018, 35
AuR 2018, 146
BAGE 160, 70
BB 2018, 243
BB 2018, 506
DB 2018, 707
DZWIR 2018, 265
EzA BGB 2002 § 613a Nr. 175
EzA-SD 2018, 8
MDR 2018, 477
NJW 2018, 647
NZA 2018, 168
ZIP 2018, 193
ZInsO 2018, 409
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 478/15
ArbG Regensburg, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2653/14

Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim BetriebsübergangVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen RechtsausübungWiderspruchslose Weiterarbeit nach Betriebsübergang beim neuen Arbeitgeber und Verwirkung des WiderspruchsrechtsBeginn des maßgeblichen Zeitraums für eine Verwirkung wegen widerspruchsloser Weiterarbeit beim neuen Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 265/16

DRsp Nr. 2018/1162

Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung Widerspruchslose Weiterarbeit nach Betriebsübergang beim neuen Arbeitgeber und Verwirkung des Widerspruchsrechts Beginn des maßgeblichen Zeitraums für eine Verwirkung wegen widerspruchsloser Weiterarbeit beim neuen Arbeitgeber

1. Wurde der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (grundlegende Informationen) in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt, führt eine widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig zur Verwirkung des Widerspruchsrechts. 2. Der für die Verwirkung maßgebliche Zeitraum der widerspruchslosen Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber beginnt frühestens mit dem Betriebsübergang. Läuft die Frist des § 613a Abs. 6 BGB erst nach dem Betriebsübergang ab, ist der Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist maßgeblich. Orientierungssätze: