LAG München, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 478/15
ArbG Regensburg, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2653/14
Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim BetriebsübergangVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen RechtsausübungWiderspruchslose Weiterarbeit nach Betriebsübergang beim neuen Arbeitgeber und Verwirkung des WiderspruchsrechtsBeginn des maßgeblichen Zeitraums für eine Verwirkung wegen widerspruchsloser Weiterarbeit beim neuen Arbeitgeber
BAG, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 265/16
DRsp Nr. 2018/1162
Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim BetriebsübergangVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen RechtsausübungWiderspruchslose Weiterarbeit nach Betriebsübergang beim neuen Arbeitgeber und Verwirkung des WiderspruchsrechtsBeginn des maßgeblichen Zeitraums für eine Verwirkung wegen widerspruchsloser Weiterarbeit beim neuen Arbeitgeber
1. Wurde der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5BGB unterrichtet, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5BGB von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (grundlegende Informationen) in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6BGB belehrt, führt eine widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig zur Verwirkung des Widerspruchsrechts.2. Der für die Verwirkung maßgebliche Zeitraum der widerspruchslosen Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber beginnt frühestens mit dem Betriebsübergang. Läuft die Frist des § 613a Abs. 6BGB erst nach dem Betriebsübergang ab, ist der Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist maßgeblich.Orientierungssätze:
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