BFH - Urteil vom 22.07.1999
V R 44/98
Normen:
AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 3, § 231 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 2071
BFH/NV 1999, 1668
BFHE 189, 315
BStBl II 1999, 749
DB 2000, 460
DStR 1999, 1613
DStZ 1999, 956
DStZ 1999, 957
NVwZ 2000, 119
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1998, 1174

Zahlungsverjährung und Aussetzung der Vollziehung

BFH, Urteil vom 22.07.1999 - Aktenzeichen V R 44/98

DRsp Nr. 1999/8722

Zahlungsverjährung und Aussetzung der Vollziehung

»Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Aussetzung der Vollziehung setzt eine wirksame Aussetzung der Vollziehung voraus. Allein die Absendung des mit der Unterbrechungshandlung verbundenen Verwaltungsakts genügt nicht, um die Zahlungsverjährung zu unterbrechen.«

Normenkette:

AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 3, § 231 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Kinder und Erben des V (im folgenden: Vater der Kläger), der ursprünglich der Kläger war und während des erstinstanzlichen Prozesses verstorben ist. Der Vater der Kläger war einziger Komplementär der ... KG (im folgenden: KG), die --nach Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit-- im Jahre 1991 im Handelsregister gelöscht wurde.

Nach einer bei der KG durchgeführten Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am 18. April 1989 einen auf § 191 der Abgabenordnung (AO 1977), §§ 161, 128 des Handelsgesetzbuches (HGB) gestützten Haftungsbescheid gegenüber dem Vater der Kläger wegen Umsatzsteuerschulden der KG für die Jahre 1983 und 1984; gleichzeitig wurde der Vater der Kläger aufgefordert, die Haftungsschuld bis zum 22. Mai 1989 zu entrichten.