BFH - Urteil vom 08.12.2016
IV R 14/13
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 256, 170
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 207/11

Zulässigkeit der Kürzung von Veräußerungsgewinnen gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

BFH, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen IV R 14/13

DRsp Nr. 2017/1967

Zulässigkeit der Kürzung von Veräußerungsgewinnen gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht in die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Februar 2013 2 K 207/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist zum 1. Januar 2006 durch eine formwechselnde Umwandlung aus der A–KG hervorgegangen. An der A–KG war zunächst als einzige Kommanditistin mit einem Anteil von 100 % die B–AG beteiligt. Diese veräußerte im Streitjahr (2004) mehrere Teile ihres Kommanditanteils und hielt zuletzt noch einen Anteil von 6 %.