BFH - Urteil vom 19.05.2005
IV R 17/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 14 § 16 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ; AO (1977) § 174 Abs. 4 § 367 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1490
BB 2005, 1897
BFH/NV 2005, 1444
BFHE 209, 384
BStBl II 2005, 637
DB 2005, 1425
DStR 2005, 1093
Vorinstanzen:
FG Berlin - 9 K 9188/97 - 4.9.2000 (EFG 2002, 1204),

Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im Rahmen einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe; zur Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs.4 AO 1977

BFH, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen IV R 17/02

DRsp Nr. 2005/9341

Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im Rahmen einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe; zur Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs.4 AO 1977

»1. Bei einer Betriebsaufgabe ist der Wert des Betriebsvermögens wie bei der Betriebsveräußerung durch eine Bilanz zu ermitteln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 EStG). Diese Aufgabebilanz ist auch bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe einheitlich und umfassend auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen. Das ist zweckmäßigerweise der Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, zu dem die Schlussbilanz zur Ermittlung des laufenden Gewinns aufzustellen ist. 2. Unabhängig von der sachlichen Zuordnung zeitlich gestreckter Aufgabehandlungen zum Betriebsaufgabegewinn durch Aufnahme in die Aufgabebilanz bestimmt sich der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung für die einzelnen Aufgabevorgänge (Veräußerung oder Überführung ins Privatvermögen) nach allgemeinen Gewinnrealisierungsgrundsätzen.