BFH - Urteil vom 17.03.2010
IV R 41/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1; EStG § 34; GewStG § 5;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 216/03

Zuordnung eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG mit vermögensverwaltender Tätigkeit zum Gewerbeertrag unter Fortführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage

BFH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen IV R 41/07

DRsp Nr. 2010/7954

Zuordnung eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG mit vermögensverwaltender Tätigkeit zum Gewerbeertrag unter Fortführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage

Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG ist, auch wenn in Folge davon die originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und fortan nur noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit entfaltet wird, dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1; EStG § 34; GewStG § 5;

Gründe

I.